AGB zur Selbstfahr - Vermietung von JETSKI sind Bestandteil aller Mietverträge.
Die Vermietung findet ausschließlich als Selbsfahrvermietung statt.
diese basieren auf der Binnenschifffahrtsordnung und der Sportbootvermieterordnung
Pflichten des Vermieters:
sind folgend rechtlich definiert; Pflichten des Unternehmens
Darüber hinaus überlässt der Vermieter, dem Mieter ein Verkehrssicheres und technisch einwandfreies Boot,nebst Ausrüstung und Zubehör zum Gebrauch. Er ist verpflichtet den Mieter in dessen Handhabung zu unterweisen.
Der Vermieter haftet, abgesehen von der Verletzung seiner wesentlichen Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) Haftpflicht- und Kaskoversicherung besteht für die Wasserfahrzeuge nicht.
Wird die Vermietung Gänzlich oder Teilweise durch höhere Gewalt, z.B.: schlechtes Wetter, Unwetter, Unbefahrbarkeit der Gewässer, durch Hoch- oder Niedrigwasser, außer in Betrieb befindlicher Schleusen, oder Behördlich untersagt, oder ein Boot wird verspätet zurückgegeben, ist der Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Alle Boote müssen zur Vermietung zugelassen sein und ein Amtl. Kennzeichen des WSA Magdeburg führen
Es darf keinesfalls ein Fahrzeug an Personen vermieten werden, die unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen.
Pflichten des Mieters
Der Fahrzeugführer ist voll verantwortlich für alles, was an Bord geschieht. In allen Situationen hat er der „allgemeinen Sorgfaltspflicht“ nachzukommen. Er ist insbesondere verpflichtet, alles zu tun, um die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen, Anlagen und Ufern, eine Behinderung derSchifffahrt und Beeinträchtigung der Umwelt zu vermeiden.
Es ist verboten unter laufender Maschine auf den Strand zu fahren !
Der Mieter hat den Jetski sorgsam zu behandeln. Dem Mieter ist die Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen untersagt.
Fahrten ins Ausland bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen
zur Nutzung eines Jetski zu beachten. Er haftet für alle Verwarnungsgelder, Bußgelder oder Strafen.
Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt werden. Eine Versicherung endbindet
den Mieter nicht von der Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten.
Der Abschluss einer Skipperhaftplicht Versicherung liegt in der Verantwortung des Mieters.
Bei Schäden am Mietjetski haftet der Mieter für tatsächlich angefallene oder gem. Sachverständigengutachten festgestellte Reparaturkosten, Bergungs- und Rückführungskosten, technische und merkantile Wertminderung, Mietausfall während der Reparaturzeit.
Verhalten bei Unfällen oder Schäden
Bei jedem Schadeneintritt, auch bei Schäden ohne Beteiligung Dritter, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu verständigen. Abschlepp- und/oder Reparaturdienste sind nur nach Abstimmung mit dem Vermieter zu beauftragen.
Bei jedem Unfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen. Beweismittel (Zeugen, Spuren etc.) sind zu sichern, die Daten der Beteiligten festzustellen sowie alles zu tun, was zur ordnungsgemäßen und vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs beitragen kann.
Der Mieter haftet bei allen Schäden, die er oder sein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat. Soweit eine Teilkasko- bzw. Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, diese jedoch eine Regulierung des Schadens berechtigt verweigert, haftet der Mieter auch insoweit. Der Mieter wird weiterhin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er auch bei Abschluss einer Teil- bzw. Vollkaskoversicherung in folgenden Fällen für Schäden haftet, wenn er oder sein Erfüllungsgehilfe: die Vertragspflichten bei Unfällen schuldhaft nicht beachtetsich unerlaubt vom Unfallort entfernt, Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,
Jetskirückgabe
Das Jetski ist zum vereinbarten Zeitpunkt persönlich an den Vermieter zurückzugeben. Vor der Rückgabe ist der Jetski voll zu tanken. Bei grober Verschmutzung hat der Mieter die Fahrzeug-Reinigungskosten zu zahlen.
Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als eine Stunde überschritten, ist der Mieter verpflichtet, eine weitere Stunden- bzw. Tagesmiete pro Tag als Entschädigung zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden aus der Überschreitung der Mietzeit entstanden ist.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund bekannt wird, der die Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar werden lässt. Als wichtige Gründe gelten insbesondere falsche Angaben des Mieters zur Person, zur Bonität sowie die schwerwiegende Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle der fristlosen Kündigung ist das Mietjetski sofort, auch vor Ablauf der ordentlichen Mietzeit, zurückzugeben. Daneben bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Bei der Reservierung ist eine Anzahlung zu leisten. Die restliche Miete ist bei Übergabe fällig und zahlbar. Nimmt der Mieter den Jetski trotz Reservierung oder zum vereinbarten Termin nicht ab, kann der Vermieter Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dem Mieter bleibt es unbenommen, keinen oder einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
Schlussbestimmungen
Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses
Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.